Holen Sie sich Ihre Abgeltungssteuer zurück!

Filed Under (Allgemein) by fvar on 25-01-2010

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Die Abgeltungssteuer auf Wertpapiergeschäfte feiert den ersten Geburtstag. Höchste Zeit, darüber nachzudenken, wie man diese Steuer „kompensieren“ kann. Oftmals lässt sich zumindest ein Teil der Steuern in der Steuererklärung geltend machen. Gewinne aus Wertpapiergeschäften werden mit 25% versteuert. Diese Steuern führt das depotführende Institut direkt pauschal an das Finanzamt ab, so dass der Anleger gar keine Chance hat einzugreifen an dieser Stelle. Bei vielen Steuerzahlern liegt der persönliche Steuersatz aber unter 25%. Daher kann man sich in diesem Fall die Differenz zurückerstatten lassen. Dies geschieht über die Steuererklärung. Im Normalfall liegt der persönliche Steuersatz unter 25% wenn das Einkommen einer Einzelperson unter 15000 Euro und eines Ehepaares bei unter 30000 Euro liegt. Besonders Rentner können aufgrund der Rentenhöhe von dieser Regelung profitieren. Die meisten steuerpflichtigen Rentner können sich vermutlich die komplette Abgeltungssteuer zurückholen.   Achtung eine Fußangel gibt es bei sogenannten  thesaurierenden Fonds. Das sind Fonds, bei denen die Erträge nicht ausgeschüttet sondern wieder angelegt werden. Befinden sich diese Fonds im Ausland, so führen die Banken hier keine Steuern ab, jedoch ist der Anleger verpflichtet, dies in seiner Steuererklärung anzugeben. Veräußert der Anleger nun seine Anteile an ausländischen Fonds, so führt die Bank auf sämtliche Erträge die Abgeltungssteuer ab, ganz gleich, ob der Anleger diese bereits in seiner Steuerklärung manifestiert hat oder nicht. Die so erlittene Doppelbesteuerung kann ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Abschließend lässt sich feststellen, dass die Abgeltungssteuer nicht ganz verloren ist, wenn man sie in seiner Steuererklärung entsprechend würdigt. Ein großer Teil lässt sich oftmals zurückerhalten!

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